Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 2/16 stellte der Gemeinderat Z.___ am 3. Januar 1980 eine nachträgliche Bewilligung aus, wobei auf die Einholung einer Zustimmung seitens der kantonalen Behörden ausdrücklich verzichtet wurde. Als Bedingung wurde verfügt, dass der Stall mit Wohnung nicht losgelöst von der übrigen landwirtschaftlichen Liegenschaft veräussert werden dürfe und die Bedingung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken sei. Dies gelte auch für das alte bestehende Wohnhaus. Spätere Ausbauten der Wohneinheit Vers.-Nr.