3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.). BDE 2020 Nr. 86 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Kanton St.Gallen Baudepartement 18-1078 Entscheid Nr. 86/2020 vom 25. September 2020