BDE 2020 Nr. 86 Art. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind.