{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1078_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=167&type=1563347022&cHash=0303d845631cf44607faafd8472fd0d2", "Checksum": "100904fa021eacaea2b447b54ff747a3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:27:02", "Checksum": "274e15880ac437486b5e8967ba5b9d3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1078\n\n4.3 Die Mitberücksichtigung des Nachbargrundstücks Nr. 002 im\nRahmen der Beurteilung des vorliegenden Bauvorhabens auf dem\nrekurrentischen Grundstück Nr. 001 liegt im Umstand begründet,\ndass die beiden Grundstücke ursprünglich Teil des heute umliegenden Grundstücks Nr. 003 waren und erst am 28. Dezember 1993\nabparzelliert wurden. Diese Abparzellierung hat jedoch insofern keinen Einfluss auf die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit von Bauvorhaben auf den neu geschaffenen Grundstücken, als wie ausgeführt bei der Prüfung, ob für das Bauvorhaben des Rekurrenten eine\nordentliche Baubewilligung bzw. eine Ausnahmebewilligung nach\nArt. 24c RPG erteilt werden kann, als Vergleichsmassstab immer die\nursprünglich vorhandene Baute oder Anlage bzw. der Zustand vom\n1. Juli 1972 massgeblich ist. Im Hofbereich des damals noch ungeteilten Grundstücks Nr. 003 waren das Wohnhaus Vers.-Nr. 005, der\nSchopf Vers.-Nr. 006 und der Stall Vers.-Nr. 007 vorhanden. Dieser\nVorbestand ist insbesondere auch hinsichtlich der Einhaltung der\nnach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV maximal zulässigen Erweiterungen\n(von 30 Prozent bzw. 100 m2) zu beachten. Würde man statt auf den\nZustand im Jahr 1972 auf die aktuellen Eigentumsverhältnisse abstellen und abparzellierte Grundstücke im Rahmen der Bewilligungsprüfung je als separate unabhängige Einheiten beurteilen, so könnten (bei gegebenen sonstigen Voraussetzungen) auf allen Grundstücken Erweiterungen von je (statt insgesamt) 100 m2 möglich sein.\nDies aber widerspricht dem raumplanerischen Ziel, die Landwirtschaftszone so weit als möglich von Überbauung freizuhalten (Art. 16\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 14/16\nAbs. 1 RPG). Zudem wäre eine rechtsgleiche Behandlung gerade\ngefährdet, wenn die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit nicht mehr\nan einen einheitlichen Zeitpunkt anknüpft, sondern abhängig wäre\nvon den Entscheidungen der Grundeigentümer über die Aufteilung\nihrer Grundstücke. Auch zonenkonforme Landwirtschaftsbetriebe\nmüssen sich im Übrigen die Abparzellierung von Betriebsflächen\nentgegenhalten lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_227/2014\nvom 11. Mai 2016 Erw. 5.1 f.; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2016/II/1, einsehbar unter: https://publikationen.sg.ch/weiterepublikationen). Es liegt sodann in der Verantwortung der Grundeigentümer, sich bereits im Zeitpunkt des Erwerbs – sei es durch Teilung,\nKauf, Schenkung oder Erbschaft – über die Rechtmässigkeit der bestehenden Bebauung und entsprechend möglicher künftiger Massnahmen auf den jeweiligen Grundstücken kundig zu machen.\n\n4.4 Die Mitberücksichtigung der auf Grundstück Nr. 002 – ob mit\noder ohne Bewilligung – realisierten baulichen Massnahmen im\nRahmen der Prüfung des vorliegenden Bauvorhabens erweist sich\nnach dem Gesagten als richtig. Entsprechend hat das AREG in der\nraumplanungsrechtlichen Teilverfügung vom 13. Juli 2017 (Ziff. 8.a)\nzu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Wohnbaute Vers.-Nr. 008\nauf Grundstück Nr. 002 ausserhalb des ursprünglichen Gebäudevolumens bereits über 100 m2 Wohnfläche neu erstellt wurden, womit –\nunter Miteinbezug der zusätzlich mit dem heute bestehenden Ersatzbau auf dem rekurrentischen Grundstück gegenüber dem ursprünglichen Wohnhaus Vers.-Nr. 005 bereits realisierten Erweiterung von\nrund 49 m2 – der Rahmen einer Erweiterung nach Art. 42 Abs. 3\nBst. b RPV schon heute überschritten ist. Die Bewilligung des rekurrentischen Bauvorhabens wurde deshalb auch unter diesem Titel zu\nRecht verweigert. Nach den vorstehenden Ausführungen kann darin\nweder Willkür noch ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit erblickt\nwerden.\n\n5.\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Zustimmung\nzum Bauvorhaben des Rekurrenten auf Grundstück Nr. 001 zu Recht\nverweigert worden ist und zwar in erster Linie, weil die Voraussetzungen nach Art. 24c RPG – insbesondere die Voraussetzungen für\neine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens –\nnicht erfüllt sind. Entsprechend ist die Baubewilligung für die geplante\nErweiterung auch nicht davon abhängig, ob die Wohneinheit Vers.-\nNr. 008 auf Grundstück Nr. 002 zurückgebaut wird oder nicht, wenngleich die Bewilligung des rekurrentischen Bauvorhabens auch wegen der insgesamt auf dem ehemals noch ungeteilten Grundstück\nNr. 003 bereits realisierten baulichen Massnahmen abzulehnen ist.\nInsgesamt erweist sich der Rekurs folglich als unbegründet und ist er\nabzuweisen.\n\n6.\n6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte\ndie Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abge-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 15/16\nwiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.–\n(Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend\nsind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.\n\n6.2 Der vom Rekurrenten am 12. März 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen.\n\n7.\nDer Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten.\n\n7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und\nangemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche\nEntschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen\nund Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss\nAnwendung (Art. 98ter VRP).\n\n7.2 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von\nvornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung.\nSein Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs von A.___ wird abgewiesen.\n\n2.\na) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.\n\nb) Der von A.___ am 12. März 2018 geleistete Kostenvorschuss\nvon Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n"}