{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1078_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=167&type=1563347022&cHash=0303d845631cf44607faafd8472fd0d2", "Checksum": "100904fa021eacaea2b447b54ff747a3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:27:02", "Checksum": "274e15880ac437486b5e8967ba5b9d3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1078\n\nDas vorliegend zu beurteilende Baugesuch sieht eine Erweiterung\nder Wohnfläche und entsprechend die Schaffung zusätzlichen Gebäudevolumens ausserhalb des bestehenden Gebäudes vor. Wie\nausgeführt sind jedoch die Voraussetzungen für mehr als geringfügige Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild nicht erfüllt und ist\nnicht ersichtlich, inwiefern mit einer Korrektureingabe die Bewilligungsfähigkeit erreicht werden könnte. Die Frage wiederum, ob allenfalls innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens Möglichkeiten\nzur Umgestaltung der heutigen Wohnsituation vorhanden sind und\ndem Anliegen des Rekurrenten Rechnung getragen werden kann, die\nvon ihm genutzte Wohnfläche aus gesundheitlichen Gründen auf der\nErdgeschossebene zu konzentrieren, liegt ausserhalb des vorliegend\nzu beurteilenden Baugesuchs und wäre vom Rekurrenten gesondert\nabzuklären. Da wie ausgeführt (vgl. vorstehend Erw. 3.3.7) auch die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 12/16\nblosse Aufteilung auf zwei Wohneinheiten eine Nutzungsänderung\ndarstellt, wäre ein entsprechendes Vorhaben auf jeden Fall bewilligungspflichtig und die Wahrung der Identität vorab bzw. unabhängig\nvom vorliegenden Rekursverfahren vom AREG zu prüfen.\n\n3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für das\nvorliegend umstrittene Bauvorhaben weder eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 16a RPG noch eine Ausnahmebewilligung nach\nArt. 24c RPG erteilt werden kann. Die anderen Ausnahmegründe\nnach Art. 24 ff. RPG kommen von vornherein nicht in Frage. Das\nBauvorhaben erscheint folglich auch unabhängig und ohne Berücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück Nr. 002 realisierten baulichen Massnahmen als nicht bewilligungsfähig. Der Rekurs ist folglich\nbereits aus diesem Grund abzuweisen.\n\n4.\nWie vorstehend (Erw. 3) erwähnt wird im Rekurs vorab auf die vom\nAREG zur Begründung der Bewilligungsverweigerung in erster Linie\nangeführte Mitberücksichtigung der auf Grundstück Nr. 002 bereits\nrealisierten Erweiterungen Bezug genommen und dies als ungerecht\nund willkürlich gerügt. Dazu wird im Folgenden, in Ergänzung der\nvorstehenden Ausführungen, Stellung genommen.\n\n4.1 Der Rekurrent macht geltend, dass die vorinstanzlichen Behörden mehrere Sachverhalte und Parteiinteressen miteinander in unzulässiger Weise vermischt hätten. Dreh- und Angelpunkt sei offensichtlich die offenbar illegale Wohnbaute Vers.-Nr. 008 auf dem\nNachbargrundstück Nr. 002. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb\neine ohne sein Zutun erstellte unrechtmässige Baute auf dem Nachbargrundstück zu einer Verweigerung seines eigenen Bauvorhabens\nführen sollte. Dadurch werde begünstigt, wer sich um keine baulichen Vorschriften schere, sofern nur so viel Zeit verstrichen sei, dass\neine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig erscheine. Dem unbeteiligten Nachbarn würde dadurch nicht\nnur die Möglichkeit der Baueinsprache im Vorfeld der Errichtung der\nwiderrechtlichen Baute genommen; er müsste auch die sich aus der\nBaute ergebenden juristischen Nachteile (wie unterschrittener Gebäudeabstand, Übernutzung usw.) hinnehmen. Damit aber werde\nzum einen willkürlich gehandelt, indem ein offensichtlicher Missbrauch geduldet werde. Zum andern verletze die Duldung zu Lasten\ndes rechtskonformen Bauvorhabens des Nachbarn die Rechtsgleichheit.\n\n4.2 Art. 8 Abs. 1 BV hält unter dem Titel der Rechtsgleichheit fest,\ndass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Aus dem Anspruch\nauf Gleichbehandlung ergibt sich, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Das\nRechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer\nentscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft,\nfür die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen\nnicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 13/16\nsich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist\nverletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich\noder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich\nbehandelt wird. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den\nGleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne\nsachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (vgl. u.a. BGE 138 I 321\nErw. 3.2; 136 II 120 Erw. 3.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.Gallen 2016, 7. Auflage, N 572 f.,\n587).\n\nMit dem Rechtsgleichheitsgebot eng verbunden ist das in Art. 9 BV\nverankerte Willkürverbot. Nach diesem hat jede Person Anspruch\ndarauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und\nGlauben behandelt zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtes liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der\nangefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen\nunumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender\nWeise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht\nhebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere\nLösung ebenfalls als vertretbar oder zutreffender erscheint, genügt\nnicht (u.a. Urteil des Bundesgerichtes 1C_348/2019 vom 27. April\n2020 Erw. 1.2; BGE 140 III 167 Erw. 2.1; 144 I 113 Erw. 7.1; je mit\nHinweisen).\n\n"}