{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1078_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=167&type=1563347022&cHash=0303d845631cf44607faafd8472fd0d2", "Checksum": "100904fa021eacaea2b447b54ff747a3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:27:02", "Checksum": "274e15880ac437486b5e8967ba5b9d3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1078\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 10/16\n3.3.5 Sodann wird im Baubeschrieb geltend gemacht, dass mit dem\nErsatzbau des Wohnhauses Vers.-Nr. 005 im Jahr 1994 die damals\nmögliche Erweiterung von 25 Prozent nicht ausgeschöpft worden sei\n(gemäss der im Rahmen des damaligen Baubewilligungsverfahrens\nerstellten Grundflächenberechnung des AFU vom 1. Dezember 1994\nwurde mit dem Ersatzbau 25,69 m2 anrechenbare sowie 23,35 m2\nnicht anrechenbare zusätzliche Geschossfläche realisiert, was einer\nErweiterung gegenüber der ursprünglichen Fläche von 18,84 bzw.\n21,6 Prozent entsprach). Dies hat jedoch von vornherein keinen Einfluss auf die Beurteilung der vorliegend umstrittenen neuen Erweiterung, da – wie vorstehend ausgeführt – für die Beurteilung der Identität vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen ist und der damalige\nZustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen ist, die mit den bisher realisierten\nund der neu geplanten Erweiterung insgesamt erreicht werden soll.\nWie aus der vorstehend wiedergegebenen Aufstellung des AREG\nhervorgeht, ergibt der entsprechende Vergleich, dass die in Art. 42\nAbs. 3 Bst. b RPV gesetzten Grenzen (30 Prozent der aBGF wie der\nGesamtfläche bzw. 100 m2) – soweit die Wohneinheit auf dem Nachbargrundstück Nr. 002 unberücksichtigt bleibt – mit der geplanten\nErweiterung eingehalten werden könnten bzw. diese auch mit der\nzusätzlichen Erweiterung nicht ausgeschöpft würden. Es gibt jedoch\nim Fall eines Abbruchs mit Wiederaufbau eines Gebäudes keinen\nAnspruch darauf, die Grenzen der Erweiterung ausserhalb des Gebäudevolumens ohne Weiteres voll ausschöpfen zu dürfen; eine Erweiterung der Fläche wie auch des Volumens muss vielmehr in jedem Fall die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG erfüllen (vgl.\nnachstehend Erw. 3.3.6). Das heutige Recht ist damit strenger als\nder frühere Art. 24 aRPG, nach welchem das Baugesuch für den\nErsatzbau im Jahr 1994 beurteilt worden war; auf die vorliegend geplante zusätzliche Erweiterung ist aber jedenfalls das heutige Recht\nanwendbar.\n\n3.3.6 Die vorliegend geplante Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens durch einen auf der Nordostseite des\nGebäudes leicht versetzt angebrachten zweigeschossigen Anbau mit\neiner Grundfläche von rund 34,6 m2 stellt eine (zusätzliche) wesentliche Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds des ursprünglichen Wohnhauses – eines alten, zweistöckigen Holzhauses mit Satteldach, einer Laube und einer viereckigen Grundfläche von rund\n75 m2 (inkl. Schopfanbau) – dar. Wie erwähnt (vgl. Erw. 3.3.2) setzt\nArt. 24c Abs. 4 RPG für solche Veränderungen voraus, dass sie für\neine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung\nnotwendig sind, wobei als notwendig nur das objektiv Erforderliche\nbetrachtet wird (MUGGLI, a.a.O., Art. 24c N 46). Eine solche Notwendigkeit ist hier bereits im Grundsatz nicht gegeben, worauf auch das\nAREG in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2018 hinweist. So\nsind für eine zeitgemässe Wohnnutzung beispielsweise eine Anpassung der Raumhöhen oder der Befensterung oder ein Anbau für eine\nKüche oder Sanitärräume denkbar (u.a. Urteil des Bundesgerichtes\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 11/16\n1C_312/2016 vom 3. April 2017 Erw. 3.2, mit Verweis auf den Bericht\nder Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats vom 22. August 2011, BBl 2011 7090). Entsprechende Anpassungen wurden aber bereits mit dem Ersatzbau im Jahr 1995\nrealisiert. Das bestehende Wohnhaus ist damit ohne Weiteres zeitgemäss bewohnbar. Dass zum heutigen Zeitpunkt ein Bedürfnis besteht, zwei Wohneinheiten zu realisieren und hierfür die bestehende\nWohnfläche zu erweitern, mag zwar subjektiv nachvollziehbar sein;\naus objektiver Sicht ist diese Änderung bzw. flächen- und volumenmässige Erweiterung gegenüber dem ursprünglichen Wohnhaus\naber nicht notwendig im Sinn von Art. 24c Abs. 4 RPG. Dass sie zu\neiner verbesserten Einpassung der Baute in die Landschaft führt –\nwas nach Art. 24c Abs. 4 RPG ein weiterer Grund für eine Vergrösserung ausserhalb des ursprünglichen Volumens sein kann –, ist\nvorliegend nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.\n\n3.3.7 Sind die Voraussetzungen für eine Erweiterung ausserhalb des\nbestehenden Gebäudevolumens nach Art. 24c Abs. 4 RPG nicht\nerfüllt und die Erweiterung bereits aus diesem Grund nicht zulässig,\nso muss die Wahrung der Identität nicht mehr geprüft werden\n(MUGGLI, a.a.O., Art. 24c N 36). Tatsächlich aber wäre auch diese zu\nverneinen, erhält doch das Wohnhaus mit dem Anbau ein gegenüber\ndem ursprünglichen Haus wesentlich verändertes Erscheinungsbild,\nzu welchem mit der Einrichtung einer zweiten Wohneinheit überdies\neine wesentliche Nutzungsänderung hinzutritt. Insgesamt dürfte damit das zulässige Mass der Veränderung, dessen Beurteilung sich\nam ursprünglichen Wohnhaus im Zustand am 1. Juli 1972 zu orientieren hat, überschritten sein.\n\n3.3.8 Der Rekurrent weist im Weiteren auf die Beurteilung in der\nraumplanungsrechtlichen Teilverfügung vom 13. Juli 2017 (Ziff. 12.c)\nhin, wonach mit dem Baugesuch ein zu grosses Volumen realisiert\nwürde und auf jeden Fall entweder das Volumen oder die Fläche\nbelassen werden müssten, und macht geltend, dass diesem Einwand\nmit einer Projektanpassung hätte begegnet werden können. Eine\nVerweigerung der Baubewilligung hingegen sei unverhältnismässig.\n\n"}