{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1078_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=167&type=1563347022&cHash=0303d845631cf44607faafd8472fd0d2", "Checksum": "100904fa021eacaea2b447b54ff747a3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:27:02", "Checksum": "274e15880ac437486b5e8967ba5b9d3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1078\n\n3.1 Bei der Prüfung von Baugesuchen ist in einem ersten Schritt zu\nklären, ob ein Bauvorhaben zonenkonform ist, d.h. ob es dem Zweck\nder betroffenen Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG).\nIn der Landwirtschaftszone, welcher auch das vorliegende Baugrundstück zugeteilt ist, sind allgemein Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den\nproduzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Ist dies\nnicht der Fall und kann deshalb keine ordentliche Baubewilligung\nnach Art. 16a RPG erteilt werden, so ist zu prüfen, ob allenfalls die\nVoraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG\nerfüllt sind.\n\n3.2 Vorliegend ist aus dem rekurrentischen Baubeschrieb und den\nangefochtenen Verfügungen zu schliessen, dass der als Nebenerwerb geführte Landwirtschaftsbetrieb der Eltern des Rekurrenten\netwa Mitte des Jahres 1970 aufgegeben wurde. Am 1. Juli 1972 –\nd.h. im Zeitpunkt des Inkrafttretens des früheren Bundesgesetzes\nüber den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen vom 8. Oktober 1971 (aGSchG; AS 1972 950), mit welchem erstmals eine klare\nTrennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen und das damals noch ungeteilte Grundstück Nr. 003 der Nichtbauzone zugewiesen wurde – dienten die Bauten auf dem heutigen Grundstück\nNr. 001 somit bereits nicht mehr der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Sinn von Art. 16a RPG. Sowohl das ursprüngliche Wohnhaus\nVers.-Nr. 005 bzw. der im Jahr 1995 erstellte Ersatzbau wie auch der\nSchopf Vers.-Nr. 006 gelten deshalb zwar als rechtmässig erstellt, in\nder Landwirtschaftszone aber als zonenfremd. Für das vorliegend\numstrittene Bauvorhaben kann deshalb keine ordentliche Baubewilligung nach Art. 16a RPG erteilt werden. Die Beurteilung des vorliegend umstrittenen Bauvorhabens richtet sich vielmehr nach der Bestimmung von Art. 24c RPG (in Verbindung mit Art. 41 ff. RPV), in\nderen Anwendungsbereich Bauten und Anlagen fallen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grund-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 7/16\nstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinn des Bundesrechts\nwurde (\"altrechtliche Bauten und Anlagen\"; Art. 41 Abs. 1 RPV).\n\n3.3 Gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss\nnutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht\nmehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.\nSolche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen\nBehörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert\nworden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG).\n\n3.3.1 Eine Änderung im Sinn von Art. 24c Abs. 2 RPG gilt als \"teilweise\" und eine Erweiterung als \"massvoll\", wenn die \"Identität\" der\nBaute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen\ngewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist dabei der Zustand, in dem\nsich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet – also vorliegend wie ausgeführt am 1. Juli 1972 – befand\n(Art. 42 Abs. 1 und 2 RPV; vgl. Urteil des Bundesgerichtes\n1C_480/2019 vom 16. Juli 2020 Erw. 4.1). Ob die Identität noch gewahrt ist, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen\n(Art. 42 Abs. 3 RPV). Zu berücksichtigen sind das äussere Erscheinungsbild, die Anzahl Wohneinheiten, die Erschliessung, die wirtschaftliche Zweckbestimmung, die Auswirkungen auf die Raumordnung und die Umwelt und wohl auch die Änderungskosten (vgl.\nR. MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen (Hrsg.), Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf\n2017, Art. 24c N 28; Urteil des Bundesgerichtes 1C_312/2016 vom\n3. April 2017 Erw. 3.2). Erfolgen Änderungen an einer Baute in mehreren Schritten, so ist die Identität insgesamt zu wahren (u.a.\nMUGGLI, a.a.O., Art. 24c N 28; Urteil des Bundesgerichtes\n1C_480/2019 vom 16. Juli 2020 Erw. 4.1).\n\n3.3.2 Der räumlichen Erweiterung einer Baute sind sodann – unabhängig von der Frage der Identität – auch zahlenmässige Grenzen\ngesetzt. So ist eine Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens auf 60 Prozent der anrechenbaren Bruttogeschossfläche\nbegrenzt, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung\ninnerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt (Art. 42 Abs. 3\nBst. a RPV). Eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens wiederum darf sowohl bezüglich der anrechenbaren\nBruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch\n100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des Gebäudevolumens werden dabei nur zur Hälfte angerechnet (Art. 42 Abs. 3\nBst. b RPV). Die Ausnützung der maximalen Erweiterungsmasse\nsteht unter dem Vorbehalt, dass aufgrund der Gesamtwürdigung die\nIdentität nicht aus anderen Gründen verletzt erscheint. Sind umgekehrt die zahlenmässigen Vorgaben für eine Erweiterung (innerhalb\nwie ausserhalb) des bestehenden Gebäudevolumens nicht eingehalten, so ist die verlangte Identität der Baute von vornherein nicht ge-\n\n"}