{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1078_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=167&type=1563347022&cHash=0303d845631cf44607faafd8472fd0d2", "Checksum": "100904fa021eacaea2b447b54ff747a3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:27:02", "Checksum": "274e15880ac437486b5e8967ba5b9d3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1078\n\nc) Im Oktober 2019 gab die verfahrensleitende Sachbearbeiterin\nder instruierenden Rechtsabteilung des Baudepartementes den Beteiligten telefonisch eine erste vorläufige rechtliche Einschätzung des\nRekurses bekannt, wobei die Durchführung eines Augenscheins zur\nDisposition gestellt wurde. Eine Abklärung beim Grundbuchamt\nZ.___ ergab sodann unter anderem, dass die mit Baubewilligung\nvom 3. Januar 1980 verfügte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung nie zur Anmerkung angemeldet worden war, dafür zu\nLasten des Grundstücks Nr. 001 am 19. Juli 1995 ein \"Verbot der\nbaulichen Nutzungsbeschränkung\" und zu Lasten des Grundstücks\nNr. 002 am 6. Mai 1998 eine \"Beschränkung der baulichen Nutzungserweiterung\" eingetragen worden war. Entgegen der Anordnung in der zugehörigen Baubewilligung vom 3. März 1998 war hingegen zu jenem Zeitpunkt keine zu löschende bisherige Anmerkung\nvorhanden. Mit Schreiben vom 13. März 2020 wurde die vorläufige\nrechtliche Beurteilung des Rekurses wunschgemäss noch schriftlich\nerläutert und festgehalten, dass der Rekurs keine Aussicht auf Erfolg\nhabe. Es stelle sich die Frage, ob am Rekurs noch festgehalten werde. Sodann werde, unter dem Vorbehalt einer gegenteiligen Rückmeldung des Rekurrenten, auf die Durchführung eines Augenscheins\nverzichtet. Mit Schreiben vom 31. März 2020 teilte der rekurrentische\nRechtsvertreter mit, dass ein Rekursentscheid gewünscht werde.\n\nE.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n(sGS 951.1; abgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 5/16\n2.\nDer Rekurrent macht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend. Zwar sei er zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf \"Verweigerung der Baubewilligung\" eingeladen worden; seine Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 sei vom AREG in der Folge jedoch\nkomplett ignoriert worden.\n\n2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Beteiligten dar. Sein Umfang richtet sich primär nach\nkantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV). Zu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass\neiner Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf\nbegründeten Entscheid (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen\nVerfahrensrechts, Bern 2020, N 269 ff.).\n\nGemäss Art. 15 Abs. 2 VRP sind erheblich belastende Verfügungen\nnur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt\nkennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Das Recht auf\nStellungnahme und die entsprechende Anhörungspflicht der Behörde\nführen jedoch nicht dazu, dass diese einem Gesuchsteller im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vorab) bekannt zu geben hat, wie sie\nzu entscheiden gedenkt. Dies wäre nur der Fall, wenn der Entscheid\nsich auf eine Begründung stützen würde, die von keiner der Parteien\nangeführt wurde und mit welcher diese auch nicht rechnen mussten\n(RIZVI/RISI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti (Hrsg.), Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen\n2020, Art. 15-17 N 29 und 34; VerwGE B 20007/216 vom 28. April\n2015 Erw. 2 und B 2016/229 vom 26. April 2018 Erw. 2.1; W IEDER-\nKEHR/PLÜSS, a.a.O., N 327 f., 338).\n\n2.2 Gestützt auf die obigen Erläuterungen kann zum einen eine\ngrundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen jeweils vorab im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen,\nverneint werden. Auch stützt das AREG seine Teilverfügung vorliegend nicht auf neue bzw. dem Rekurrenten unbekannte Tatsachen.\nVielmehr war gemäss zugehörigem Protokoll der Zusammenhang mit\nder Bebauung auf dem Nachbargrundstück und die daraus folgende\nÜbernutzung beider Grundstücke bereits am vorinstanzlichen Augenschein vom 14. Juni 2017 thematisiert worden. Wenn das AREG\nin Kenntnis der dagegen in der rekurrentischen Stellungnahme vom\n12. Dezember 2017 erhobenen Einwände an seiner Teilverfügung\nfestgehalten hat, so liegt darin – auch wenn auf nochmalige materielle Ausführungen verzichtet wurde – keine Verletzung des rechtlichen\nGehörs, zumal das AREG die Teilverfügung – wie es auch in seiner\nVernehmlassung festhält – aus seiner Sicht ohnehin bereits verbindlich erlassen und der Vorinstanz lediglich zur Eröffnung im Rahmen\ndes Gesamtentscheids zugestellt hatte.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 6/16\n3.\nDer Rekurrent bringt weiter vor, die Verweigerung der Baubewilligung\nsei willkürlich und verletze das Gleichheitsgebot. Die Rügen beziehen sich auf den Umstand, dass das AREG die Bewilligungsfähigkeit\ndes rekurrentischen Bauvorhabens vorab unter Mitberücksichtigung\nder auf dem Nachbargrundstück Nr. 002 stehenden Bauten verneint\nhat. Die Verweigerung der Baubewilligung stützt sich jedoch nicht nur\nauf die gesamthafte Betrachtung der auf den beiden Grundstücken\nbestehenden Bebauung. Vielmehr hat das AREG die Erteilung einer\nZustimmung zum Bauvorhaben des Rekurrenten zusätzlich auch für\nden Fall verneint, da nur das rekurrentische Grundstück Nr. 001 zu\nberücksichtigen wäre (vgl. Ziff. 12.c der Teilverfügung vom 13. Juli\n2017 sowie die Vernehmlassung des AREG vom 25. Juni 2018).\nAuch im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das Bauvorhaben für\nsich allein, ohne die seitens des AREG angeführte gesamthafte\nÜbernutzung auf beiden Grundstücken, bewilligungsfähig wäre.\n\n"}