{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1078_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=167&type=1563347022&cHash=0303d845631cf44607faafd8472fd0d2", "Checksum": "100904fa021eacaea2b447b54ff747a3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:27:02", "Checksum": "274e15880ac437486b5e8967ba5b9d3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1078\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 12. Dezember 2016 beantragte A.___\nbeim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für den Abbruch des\nNebengebäudes Vers.-Nr. 006 und einen zweigeschossigen Anbau\nan das Wohnhaus Vers.-Nr. 005, beinhaltend eine Dusche/WC,\neinen Vorraum mit kleiner Kochnische und einen Wasch- und Holzraum im Erdgeschoss sowie einen Abstellraum im Dachgeschoss.\nDie Erweiterung, ergänzt durch eines der bereits vorhandenen Zimmer im Erdgeschoss des bestehenden Wohnhauses, soll A.___ als\nWohnung dienen und die restliche Wohnfläche B.___ zur alleinigen\nNutzung zur Verfügung stehen.\n\nb) Innert der Auflage- und Einsprachefrist vom 11. bis 24. Januar\n2017 erhob D.___ Einsprache mit der Begründung, der geplante Anbau komme teilweise über ein eingedoltes Gewässer zu liegen. Die\nEinsprache wurde mit Schreiben vom 27. Februar 2017 zurückgezogen, gleichzeitig aber die Prüfung der Bewilligung der Eindolung beantragt. Ein am 17. Mai 2017 mit Vertretern des kantonalen Tiefbauamtes und des Bauamtes Z.___ sowie A.___ durchgeführter Augenschein ergab, dass mit der Eindolung nur Oberflächenwasser gesammelt wird und ein Rückbau unverhältnismässig wäre.\n\nc) Ein weiterer Augenschein in Anwesenheit von A.___, seinem\nPlaner sowie Vertretern des Bauamtes Z.___ und des Amtes für\nRaumentwicklung und Geoinformation (AREG) fand am 14. Juni\n2017 statt. Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 13. Juli\n2017 stellte das AREG in der Folge fest, dass es sich beim Wohnhaus Vers-Nr. 005 um ein rechtmässig erstelltes, altrechtliches, nicht\nmehr zonenkonformes Bauwerk handle. Die Zustimmung zum Baugesuch wurde im Sinn der Erwägungen verweigert und zur Sicherung\ndes Verbots der baulichen Nutzungserweiterung bzw. der Feststellung des unrechtmässigen Vorbestands eine öffentlich-rechtliche\nEigentumsbeschränkung angeordnet (\"Beschränkung der baulichen\nNutzungserweiterung nach RPV\" [eidgenössische Verordnung über\ndie Raumplanung; SR 700.1]). Die Verweigerung der Zustimmung\nbegründete das AREG vorab damit, dass es sich beim Wohnteil\nVers.-Nr. 008 auf dem Nachbargrundstück Nr. 002 um eine unrechtmässig erstellte, nicht altrechtliche Wohnbaute handle und die beiden\nGrundstücke Nrn. 001 und 002 übernutzt seien. Selbst wenn jedoch\nWohnhaus Vers.-Nr. 008 zurückgebaut würde, könnte dem Bauvor-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 3/16\nhaben auf Grundstück Nr. 001 im vorliegenden Ausmass keine Zustimmung in Aussicht gestellt werden; auf jeden Fall müssten entweder das bestehende Volumen oder die bestehende Fläche belassen\nwerden.\n\nd) Am 28. November 2017 stellte das Bauamt Z.___ A.___ einen\nEntwurf der Baubewilligungsverfügung samt der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung zur Stellungnahme zu. A.___, neu vertreten\ndurch lic.iur. Richard Schmidt, Rechtsanwalt, Glarus, liess sich dazu\nmit Schreiben vom 12. Dezember 2017 vernehmen und beantragte,\ndas Bauvorhaben sei zu bewilligen und andernfalls der Rückbau der\nZweitwohnung Vers.-Nr. 008 auf dem Nachbargrundstück anzuordnen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 teilte das AREG mit, dass\nes an der Teilverfügung festhalte.\n\ne) Mit Beschluss vom 6. Februar 2018 verweigerte in der Folge\nder Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für den Anbau am Wohnhaus und den Abbruch des Nebengebäudes, unter Anordnung der\nbereits vom AREG angeordneten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Des Weiteren wurde die Einsprache von D.___ zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhob A.___ durch seinen Rechtsvertreter\nmit Schreiben vom 22. Februar 2018 Rekurs beim Baudepartement.\nEs werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 6. Februar\n2018 aufzuheben.\n\n2. Es sei dem Rekurrenten die Baubewilligung gemäss\ndem eingereichten Baugesuch zu erteilen.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl.\nMwSt. zulasten der Rekursgegnerin.\n\nZur Begründung wird vorgebracht, es sei insbesondere unverständlich, dass die Verweigerung der Baubewilligung zur Hauptsache auf\nder durch widerrechtlichen Ausbau des Hauses auf dem benachbarten Grundstück herbeigeführten Übernutzung basiere. Es würden\nmehrere Sachverhalte und Parteiinteressen miteinander in unzulässiger Weise vermischt. Die Verweigerung sei willkürlich und verletze\ndas Rechtsgleichheitsgebot. Auch sei das rechtliche Gehör verweigert worden.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 12. April 2018 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2018 beantragt das AREG,\nden Rekurs abzuweisen. In der Begründung wird insbesondere gel-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 4/16\ntend gemacht, dass der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend sei\nund die seither in den Eigentumsverhältnissen eingetretenen Änderungen keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung der Rechtmässigkeit des Bauvorhabens hätten. Selbst wenn sodann die Wohneinheit Vers.-Nr. 008 unberücksichtigt bliebe, wären die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung\n(SR 700; abgekürzt RPG) nicht erfüllt.\n\n"}