{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1078_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=167&type=1563347022&cHash=0303d845631cf44607faafd8472fd0d2", "Checksum": "100904fa021eacaea2b447b54ff747a3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:27:02", "Checksum": "274e15880ac437486b5e8967ba5b9d3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1078\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-1078\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 20.10.2020\nEntscheiddatum: 25.09.2020\n\nBDE 2020 Nr. 86\nArt. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15\nAbs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine\nTeilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur\nStellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes\naltrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen\nbewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw.\nVolumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens\nauch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig,\nwenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht\nganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand\nam 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das\nursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu\nsetzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung\nund Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im\nRahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der\nauf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist\nsich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb\nder Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem\nZeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten\nDrittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.).\n\nBDE 2020 Nr. 86 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-1078\n\nEntscheid Nr. 86/2020 vom 25. September 2020\n\nRekurrent A.___\nvertreten durch lic.iur. Richard Schmidt, Rechtsanwalt, Bahnhof,\n8750 Glarus\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 6. Februar 2018)\n\nBetreff Baugesuch (Abbruch Nebengebäude und Anbau an Wohnhaus)\nSachverhalt\n\nA.\na) B.___ ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch\nZ.___, in M.___. Das rund 1'799 m2 grosse Grundstück liegt gemäss\ngeltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 22. April 1997 /\n30. Januar 2013 in der Landwirtschaftszone sowie gemäss Richtplan\ndes Kantons St.Gallen in einem Landschaftsschutzgebiet. Im Weiteren wird es vom Gebiet Nr.___ gemäss Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (abgekürzt\nBLN) erfasst. In der Schutzverordnung der Gemeinde Z.___ vom\n22. April 1997 / 31. August 2009 ist das Gebiet teilweise als Naturschutzgebiet ausgeschieden und insgesamt als Lebensraum Schongebiet aufgeführt.\n\nb) Das Grundstück Nr. 001 ist mit einem im Jahr 1995 als Ersatzbau erstellten Wohnhaus (Vers.-Nr. 005) sowie einem freistehenden\nSchopf (Vers.-Nr. 006) überbaut. Das Wohnhaus wird von A.___,\nVater von B.___, bewohnt. Im Nordosten grenzt das Grundstück\nNr. 001 an das im Eigentum von C.___, Bruder von A.___, stehende\nrund 1'800 m2 grosse Grundstück Nr. 002, auf welchem eine\nScheune (Vers.-Nr. 007) mit angebautem Wohnteil Vers.-Nr. 008\nsteht.\n\nc) Die beiden Grundstücke Nrn. 001 und 002 waren ursprünglich\nBestandteil des umliegenden und heute noch rund 16,68 ha grossen\nGrundstücks Nr. 003, welches ebenfalls C.___ gehört und\nLandwirtschaftszone, Wald und eine Grünzone Schutz umfasst. Die\nAufteilung des bis dahin im Eigentum der Mutter D.___ stehenden\nGrundstücks und die Übertragung von Grundstück Nr. 001 auf A.___\nund der Grundstücke Nrn. 002 und 003 auf C.___ erfolgte am\n28. Dezember 1993. B.___ wiederum hatte das Grundstück Nr. 001\nam 6. März 2012 von seinem Vater zu Eigentum überschrieben\nerhalten, wobei A.___ die Nutzniessung eingeräumt wurde. Die\nEltern von A.___ und C.___ hatten noch bis etwa Mitte des Jahres\n1970 einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb unterhalten.\n\nd) Auf dem noch ungeteilten Grundstück Nr. 003 waren im Hofbereich ursprünglich das Wohnhaus Vers.-Nr. 005, der Schopf Vers.-\nNr. 006 und der Stall Vers.-Nr. 007 vorhanden. Dem Baugesuch von\nA.___ für den Abbruch des ursprünglichen Wohnhauses Vers.-\nNr. 005 und den heutigen Ersatzbau stimmte das (damals zuständige) Amt für Umweltschutz (heute Amt für Umwelt [AFU]) mit Teilverfügung vom 5. Dezember 1994 zu; die zugehörige Baubewilligung\ndes Gemeinderates Z.___ liegt nicht vor, datiert jedoch gemäss entsprechendem Grundbuch-Beleg vom 7. Dezember 1994. Für den in\nden Jahren 1978/79 ursprünglich offenbar als Ferienwohnung geplanten Wohnteil Vers.-Nr. 008 auf dem heutigen Grundstück Nr. 002\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 2/16\nstellte der Gemeinderat Z.___ am 3. Januar 1980 eine nachträgliche\nBewilligung aus, wobei auf die Einholung einer Zustimmung seitens\nder kantonalen Behörden ausdrücklich verzichtet wurde. Als Bedingung wurde verfügt, dass der Stall mit Wohnung nicht losgelöst von\nder übrigen landwirtschaftlichen Liegenschaft veräussert werden\ndürfe und die Bedingung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken sei. Dies gelte auch für das\nalte bestehende Wohnhaus. Spätere Ausbauten der Wohneinheit\nVers.-Nr. 008 wurden in den Jahren 1993 und 1998 jeweils vorgängig\nund mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt.\n\n"}