8.3 Da die Vorinstanz mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Zudem hat eine Vorinstanz grundsätzlich ohnehin keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___ und B.___, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. b) Der Beschlss Nr. 125/2017 der Baukommission Z.___ vom 28. November 2017 (Baubewilligung und Einspracheentscheid) wird aufgehoben.