Nicht anwaltlich vertretenen Personen spricht das Baudepartement lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxisgemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. auch hierzu VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 5, insbesondere Erw. 5.1 mit Hinweisen). 8.2 Die nicht anwaltlich vertretenen Rekurrenten obsiegen mit ihren Anträgen, jedoch bringen sie keine besondere Begründung für eine ausseramtliche Entscheidung vor. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.