5. Im Weiteren erübrigt sich bei diesem Ergebnis die zusätzliche immissionsrechtliche Prüfung des Bauvorhabens nach Art. 684 ZGB (vgl. dazu VerwGE B 2013/135 vom 19. August 2014 Erw. 2.2.4). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Baubewilligung den umweltschutzrechtlichen Vorgaben ungenügend Rechnung getragen hat und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage unzulässig ist. Die angefochtene Baubewilligung und der Einspracheentscheid vom 28. November 2017 sind deshalb aufzuheben. Der Rekurs erweist sich als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.