18 Abs. 1 USG). Die Vorinstanz bzw. die Rekursgegnerin haben es bisher unterlassen, allfällige Sanierungsmassnahmen an der bestehenden Anlage zu prüfen. Die vorliegende Änderung der sanierungsbedürften Anlage ist somit aufgrund der bis anhin bekannten Sachlage bzw. Unkenntnis der möglichen Massnahmen nicht zu bewilligen (Art. 18 USG). Inwiefern eine Sanierung vorliegend tatsächlich verhältnismässig wäre, wäre insbesondere im Zusammenhang mit einer möglichen Erleichterung zu prüfen (Art. 17 Abs. 1 USG).