Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 11/14 USG. Weil die Anlage mit acht zusätzlichen Scheinwerfern ausgestattet werden soll und dadurch wahrnehmbar – wenn auch verhältnismässig in geringfügigem Mass – mehr Immissionen (plus zwei Lux) verursacht würden, kann nicht von reinen Unterhaltsarbeiten gesprochen werden. Vielmehr liegt eine wesentliche Änderung einer sanierungsbedürftigen Anlage vor. Ein Umbau bzw. eine Erweiterung einer bestehenden sanierungsbedürftigen Anlage ist jedoch nur zulässig, wenn die bestehende Anlage gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1 USG).