4.3.1 Die bestehende Stadionbeleuchtungsanlage ist im Zusammenhang mit einem Umbau im Jahr 2013 versetzt und neu ausgestaltet worden. Soweit ersichtlich nehmen weder die früher erteilte Baubewilligung aus dem Jahr 1992 für die Stadionbeleuchtung noch die Bewilligung aus dem Jahr 2013 Bezug auf die zu erwartenden Lichtimmissionen. Ohnehin erscheint es als fraglich, ob sich die Lichtimmissionen vor Inbetriebnahme des Stadions hätten abschätzen lassen. Folglich geht bereits aus diesem Grund die Berufung auf die Bestandesgarantie fehl (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_602/2012 vom 2. April 2014 Erw. 3.1).