Eine Interessenabwägung hätte in einem zweiten Schritt zu erfolgen gehabt. Zudem fehlen jegliche Angaben zur wirtschaftlichen Tragbarkeit allfälliger Emissionsbegrenzungen. Folglich trägt die Erweiterung der Beleuchtungsanlage dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG nicht hinreichend Rechnung. 4.3 Die Vorinstanz macht weiter geltend, der bestehenden Stadionbeleuchtung und deren Erweiterung komme unabhängig von der Grenzwertüberschreitung Bestandesgarantie zu.