Urteil des Bundesgerichtes 1C_602/2012 vom 2. April 2014 Erw. 4.1 ff.). Inwiefern solche Massnahmen für die Erweiterung ergriffen werden oder zumindest – in Anbetracht der technisch und betrieblichen Möglichkeiten – geprüft wurden, wird von der Vorinstanz nicht dargelegt oder geltend gemacht. Auch wenn die Vorinstanz den Zweck der Beleuchtungsanlage bzw. deren Erweiterung (Vorgaben des Schweizerischen Fussballverbandes [SFV] für TV-Übertragungen) aus nachvollziehbaren Gründen stark gewichtet, wären die Möglichkeit zur Reduzierung der Lichtemissionen abzuklären gewesen. Eine Interessenabwägung hätte in einem zweiten Schritt zu erfolgen gehabt.