Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 9/14 4.2 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Beleuchtungsanlage im Fussballstadion C.___ sowie deren Erweiterung den Anforderungen des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 Abs. 2 USG Rechnung trägen. Danach sind die Lichtemissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.