Hinsichtlich der zeitlichen Geltung von Rechtserlassen ist es zwar grundsätzlich so, dass – sofern keine Übergangsbestimmungen bestehen – diejenige Rechtslage massgeblich ist, wie sie bestand, als der angefochtene Verwaltungsakt erging (BGE 125 II 591 Erw. 5e/aa sowie BGE 122 V 85 Erw. 5). Eine Ausnahme zum genannten Grundsatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes jedoch dann zu machen, wenn zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen. Diese hat das Bundesgericht insbesondere in den Bereichen des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben erachtet.