Wie bereits das AFU in seinem Amtsbericht vom 25. Mai 2018 zutreffend ausführte, bestehen keine Gründe, weshalb das ISR im vorliegenden Verfahren – welches erstinstanzlich erst nach dessen Erlass entschieden wurde – keine Anwendung finden sollte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, findet das Immissionsschutzreglement aber auch auf die bereits heute bestehende Anlage durchaus Anwendung. Hinsichtlich der zeitlichen Geltung von Rechtserlassen ist es zwar grundsätzlich so, dass – sofern keine Übergangsbestimmungen bestehen – diejenige Rechtslage massgeblich ist, wie sie bestand, als der angefochtene Verwaltungsakt erging (BGE 125 II 591 Erw.