4.1.5 Weiter ist das kommunale Immissionsschutzreglement der Stadt Z.___ vom 4. Juni 2015 (abgekürzt ISR) anzuwenden. Insbesondere Art. 22 f. ISR nehmen Bezug auf Lichtimmissionen. Gemäss Art. 22 ISR sind Beleuchtungsanlagen, die Aussenbereiche erhellen, so einzurichten, dass sie keine störenden Immissionen ausserhalb ihres Bestimmungsbereichs verursachen. Wie bereits das AFU in seinem Amtsbericht vom 25. Mai 2018 zutreffend ausführte, bestehen keine Gründe, weshalb das ISR im vorliegenden Verfahren – welches erstinstanzlich erst nach dessen Erlass entschieden wurde – keine Anwendung finden sollte.