Der Vertrauensschutz geht jedoch nur unter, wenn die Anlage umgebaut oder erweitert bzw. wesentlich geändert wird. Davon abzugrenzen sind kleinere Änderungen, die nicht zur gleichzeitigen Sanierung zwingen. Das sind vor allem reine Unter- halts- und Reparaturarbeiten, die nur der Erhaltung der Bausubstanz und der Funktionstüchtigkeit der Anlage dienen und weder die innere oder äussere Gestalt noch die Zweckbestimmung verändernd. Änderungen sind hingegen wesentlich, wenn die Anlage dadurch wahrnehmbar mehr Emissionen verursacht (SCHRADE/WIESTNER, a.a.O., N 1, 23 ff. und 33 f. zu Art. 18 USG).