Lärm BGE 113 Ib 393). Ist eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen (Art. 17 Abs. 1 USG). Soll eine sanierungsbedürftige Anlage umgebaut oder erweitert werden, ist dies nur zulässig, wenn sie gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1 USG). Denn gibt ein Anlageninhaber den bestehenden Zustand freiwillig auf, so entfällt das Motiv für den Vertrauensschutz. Der Anlageninhaber schafft einen neuen Sachverhalt und verdient dabei nicht mehr Schonung als der Inhaber von neuen Anlagen. Der Vertrauensschutz geht jedoch nur unter, wenn die Anlage umgebaut oder erweitert bzw. wesentlich geändert wird.