4.1.4 Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Dadurch wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Anliegen des Immissionsschutzes und dem Schutz des Vertrauens der Inhaber von Altanlagen in die Rechtsbeständigkeit geregelt. Das öffentliche Interessen an der Durchsetzung des neuen Rechts auch gegenüber den Altanlagen erhält Vorrang gegenüber