Wie bei der Beurteilung von Sportlärm, für den in der Schweiz auch keine verbindlichen Belastungsgrenzwerte festgelegt wurden (vgl. BGE 133 II 292 Erw. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen), muss sich auch die Beurteilung von Lichtimmissionen auf Angaben von Experten und Fachstellen abstützen, welche Grenz- und Richtwerte privater oder ausländischer Regelwerke berücksichtigen können. Beigezogen werden in der Schweiz seit Längerem die Empfehlungen des deutschen Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI 2000) sowie die Richtlinie der Commission Internationale CIE-150.