Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 7/14 SR 814.710). Diese betrifft jedoch nur Emissionen von elektrischen oder magnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0 Herz bis 300 Gigahertz, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. a NISV). Das sichtbare Licht fällt demgegenüber nicht in den Anwendungsbereich der NISV. Für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehen bis anhin keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen bzw. Grenzwerte, weshalb die rechtsanwendenden Behörden in Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG unmittelbar Art. 11 bis 14 USG sowie Art.