4.1.2 Künstlich erzeugtes Licht zählt zu den nicht ionisierenden Strahlen; es gilt damit als "Strahlen" und somit als Einwirkung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG. Zum Schutz vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung wurde auf Bundesebene die entsprechende Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung erlassen (NISV;