Die Vorinstanz macht geltend, der bestehenden Stadionbeleuchtung komme – trotz Überschreitung der zulässigen Werte – Bestandesgarantie zu. Es sei vor der Erneuerung des Sportparks C.___ im Jahr 2013 auf dem bestehenden Fussballfeld die gleiche Beleuchtungsanlage, ergänzt um Scheinwerfer auf dem Tribünendach, betrieben worden. Aufgrund der Berechnung der F.___ GmbH vom 25. Oktober 2017 sei zu berücksichtigen, dass die Erweiterung der Beleuchtungsanlage nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Bestrahlung der Westfassade der Liegenschaft an der H.___strasse führe. Aufgrund der vertikalen Ausleuchtung der Spieler in der Nähe der Leuchten