4. In materieller Hinsicht rügen die Rekurrenten, die Stadionbeleuchtung verstosse gegen das Vorsorgeprinzip des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG). Weiter seien die Emissionsbegrenzungen nach USG zu verschärfen, wenn im Einzelfall feststehe, dass die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört werde (Art. 11 Abs. 3 USG). Bereits heute würden die Normen und Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 6/14 Richtlinien der Schweizer Licht Gesellschaft (SLG) sowie die Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) überschritten werden, weshalb eine Erweiterung unzulässig sei.