Den Rekurrenten war es möglich, rechtsgültig Einsprache zu erheben. Sodann hat die Vorinstanz und die Baugesuchsstellerin mit dem Bericht der F.___ GmbH, Y.___, vom 25. Oktober 2017 dem Einwand der damaligen Einsprecher und heutigen Rekurrenten entsprochen. Der Bericht ist ihnen mit Schreiben vom 14. November 2017 eröffnet worden. Folglich ist dieser Einwand der Rekurrenten von vornherein unbegründet. Inhaltlich wird die Lichtemissionsberechnung vom 25. Oktober 2017 nachfolgend gewürdigt.