vom 25. November 1992). Dabei nehmen die Mitglieder des Stadtrates bzw. der Vorinstanz keine persönlichen, sondern ausschliesslich öffentliche Interessen wahr und es trifft sie deshalb keine Ausstandspflicht. Ebenfalls keine Rolle spielt, dass die Politische Gemeinde Z.___ Eigentümerin des Baugrundstücks ist. Die Mitglieder der Vorinstanz selbst sind nämlich weder dinglich noch obligatorisch am betroffenen Grundstück berechtigt. 2.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der Befangenheitsvorwurf gegenüber der Vorinstanz als Kollektivbehörde unbegründet ist.