Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 3/14 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. Die Rekurrenten machen geltend, die Vorinstanz hätte nicht in eigener Sache entscheiden dürfen. Die Mitwirkenden der Vorinstanz hätten aus strukturellen Gründen in den Ausstand treten müssen. Sodann hätte sich die Vorinstanz aufgrund der "Anfrage E.___ 2014" und der "Interpellation E.___ 2017" bereits im Vorfeld mit der mangelhaften Stadionbeleuchtung auseinandergesetzt.