c) In der Folge wurde das Verfahren sistiert. Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 wurde die Sistierung aufgehoben und der Rekursentscheid angekündigt. E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).