Zur Begründung wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, die Vorinstanz sei aus strukturellen Gründen befangen gewesen und hätte in den Ausstand treten müssen. Sodann habe sich die Vorinstanz schon im Vorfeld mit der mangelhaften Stadionbeleuchtung befasst. Weiter seien die Baugesuchsunterlagen unvollständig gewesen, weil eine Lichtemissionsberechnung gefehlt habe. Materiell wird beanstandet, dass die Stadionbeleuchtung zu unzulässigen Lichtemissionen und zu übermässigen Einwirkungen im Sinn von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) führe. Auch erachten die Rekurrenten das Bauprojekt als nicht zonenkonform.