16 bis 18 USG anzuwenden haben (Erw. 4.1.2). Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Dadurch wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Anliegen des Immissionsschutzes und dem Schutz des Vertrauens der Inhaber von Altanlagen in die Rechtsbeständigkeit geregelt (Erw. 4.1.4). Die Vorinstanz hat vorliegend den umweltschutzrechtlichen Vorgaben ungenügend Rechnung getragen und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage ist unzulässig (Erw. 4.2 ff.). BDE 2020 Nr. 29 finden Sie im angehängten PDF-Dokument