{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-7630_2020-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=100&type=1563347022&cHash=7ce03d44ce5079c95497eb28e2d2fc38", "Checksum": "151c8705ae6cff6a38ea25ecb22f7f9b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-7630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.04.2020 17-7630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:08:03", "Checksum": "6c31515e4a3e1b6e238ee33e90196f74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.04.2020 17-7630\n\n7.\n7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die\namtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen. Auf\nderen Erhebung wird jedoch verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n7.2 Der von A.___ am 9. Januar 2018 geleistete Kostenvorschuss\nvon Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.\n\n8.\nDie Rekurrenten und die Vorinstanz stellen je ein Begehren um Ersatz\nder ausseramtlichen Kosten.\n\n8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 12/14\ndigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\nNicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich\nmangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit\nArt. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO; vgl. dazu und zum Folgenden: VerwGE\nB 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff., zusammengefasst in:\nBaudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6). Dass ihnen\ngleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere\nwenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht anwaltlich vertretenen Personen\nspricht das Baudepartement lediglich eine Umtriebsentschädigung\nohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif\nzu, und zwar praxisgemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.–\n(vgl. auch hierzu VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 5,\ninsbesondere Erw. 5.1 mit Hinweisen).\n\n8.2 Die nicht anwaltlich vertretenen Rekurrenten obsiegen mit ihren\nAnträgen, jedoch bringen sie keine besondere Begründung für eine\nausseramtliche Entscheidung vor. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\n8.3 Da die Vorinstanz mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Zudem hat eine Vorinstanz grundsätzlich ohnehin keinen Anspruch auf\nErsatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten\nnach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen\n2004, S. 176). Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs von A.___ und B.___, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.\n\nb) Der Beschlss Nr. 125/2017 der Baukommission Z.___ vom\n28. November 2017 (Baubewilligung und Einspracheentscheid) wird\naufgehoben.\n\n2.\na) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von\nFr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 13/14\nb) Der am 9. Januar 2018 von A.___ geleistete Kostenvorschuss\nvon Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.\n\n3.\na) Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nb) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 14/14\n"}