{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-7630_2020-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=100&type=1563347022&cHash=7ce03d44ce5079c95497eb28e2d2fc38", "Checksum": "151c8705ae6cff6a38ea25ecb22f7f9b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-7630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.04.2020 17-7630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:08:03", "Checksum": "6c31515e4a3e1b6e238ee33e90196f74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.04.2020 17-7630\n\n4.2.2 Die Vorinstanz stützt sich auf den Bericht der F.___ GmbH vom\n25. Oktober 2017 und anerkennt, dass die bestehende Anlage die zulässigen Grenzwerte überschreitet und die Erweiterung zu einer geringfügigen Verstärkung der Lichtimmissionen bei der H.___strasse\nführen würde. Das AFU erachtet gemäss seinem Amtsbericht vom\n25. Mai 2018 die im Bericht der F.___ GmbH durchgeführten Berechnungen sowie die Schlussfolgerungen als korrekt.\n\n4.2.3 Nach dem Gesagten überschreitet die bestehende Anlage unbestritten die Grenzwerte der Norm SN EN 12193:2008 bzw. die Zielwerte der Emissionsbegrenzung, die gemäss aktuellem Stand der\nTechnik eingehalten werden könnten, um das 10 bzw. 28-fache. Die\nErweiterung führt an der Westseite der H.___strasse zu einer Erhöhung der Immissionen von zwei Lux. Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Beleuchtung führt die Vorinstanz aus, dass aufgrund der\nvertikalen Ausleuchtung der Spieler in der Nähe der Leuchten die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 10/14\nStrahler stark nach unten geneigt werden würden und legt mittels Auflage fest, dass die zusätzliche Beleuchtungsstufe nur für Fussballspiele mit TV-Übertragung eingeschaltet werden darf. Weitergehende\nMassnahmen zur Reduktion der Emissionen der Erweiterung der Beleuchtung sind nicht ersichtlich. Gemäss den Empfehlungen des\nBAFU zur Vermeidung von Lichtemissionen von Sportinfrastruktur-Be-\nleuchtungen im Siedlungsgebiet wären zudem Massnahmen wie beispielsweise ein Beleuchtungskonzept, die Optimierung von Masthöhen und Maststandorten, der richtige Scheinwerfertyp oder das Einsetzen von zusätzlichen Blenden und Rastern denkbar gewesen (vgl.\nBAFU, Vollzugshilfe Lichtemissionen [Entwurf zur Konsultation], Stand\n12. April 2017, S. 45 f., abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/lichte-\nmissionen--lichtverschmutzung-/konsultation-vollzugshilfe-lichtemissi-\nonen.html; Urteil des Bundesgerichtes 1C_602/2012 vom 2. April 2014\nErw. 4.1 ff.). Inwiefern solche Massnahmen für die Erweiterung ergriffen werden oder zumindest – in Anbetracht der technisch und betrieblichen Möglichkeiten – geprüft wurden, wird von der Vorinstanz nicht\ndargelegt oder geltend gemacht. Auch wenn die Vorinstanz den Zweck\nder Beleuchtungsanlage bzw. deren Erweiterung (Vorgaben des\nSchweizerischen Fussballverbandes [SFV] für TV-Übertragungen)\naus nachvollziehbaren Gründen stark gewichtet, wären die Möglichkeit\nzur Reduzierung der Lichtemissionen abzuklären gewesen. Eine Interessenabwägung hätte in einem zweiten Schritt zu erfolgen gehabt.\nZudem fehlen jegliche Angaben zur wirtschaftlichen Tragbarkeit allfälliger Emissionsbegrenzungen. Folglich trägt die Erweiterung der Beleuchtungsanlage dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG nicht\nhinreichend Rechnung.\n\n4.3 Die Vorinstanz macht weiter geltend, der bestehenden Stadionbeleuchtung und deren Erweiterung komme unabhängig von der\nGrenzwertüberschreitung Bestandesgarantie zu.\n\n4.3.1 Die bestehende Stadionbeleuchtungsanlage ist im Zusammenhang mit einem Umbau im Jahr 2013 versetzt und neu ausgestaltet\nworden. Soweit ersichtlich nehmen weder die früher erteilte Baubewilligung aus dem Jahr 1992 für die Stadionbeleuchtung noch die Bewilligung aus dem Jahr 2013 Bezug auf die zu erwartenden Lichtimmissionen. Ohnehin erscheint es als fraglich, ob sich die Lichtimmissionen\nvor Inbetriebnahme des Stadions hätten abschätzen lassen. Folglich\ngeht bereits aus diesem Grund die Berufung auf die Bestandesgarantie fehl (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_602/2012 vom 2. April\n2014 Erw. 3.1).\n\n4.3.2 Weiter hat der Gesetzgeber nach dem Gesagten in\nArt. 16 ff. USG explizit das Spannungsverhältnis zwischen dem Anliegen des Immissionsschutzes und dem Vertrauensschutz geregelt. Die\nbestehende Beleuchtungsanlage im Sportpark C.___ ist aufgrund der\nmassiven Überschreitung der Grenzwerte der SN EN 12193:2008 (um\nFaktor 10 bzw. Faktor 28) und damit verbunden der Verletzung von\nArt. 11 USG eine sanierungsbedürftige Anlage im Sinn von Art. 16\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 11/14\nUSG. Weil die Anlage mit acht zusätzlichen Scheinwerfern ausgestattet werden soll und dadurch wahrnehmbar – wenn auch verhältnismässig in geringfügigem Mass – mehr Immissionen (plus zwei Lux)\nverursacht würden, kann nicht von reinen Unterhaltsarbeiten gesprochen werden. Vielmehr liegt eine wesentliche Änderung einer sanierungsbedürftigen Anlage vor. Ein Umbau bzw. eine Erweiterung einer\nbestehenden sanierungsbedürftigen Anlage ist jedoch nur zulässig,\nwenn die bestehende Anlage gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1\nUSG). Die Vorinstanz bzw. die Rekursgegnerin haben es bisher unterlassen, allfällige Sanierungsmassnahmen an der bestehenden Anlage\nzu prüfen. Die vorliegende Änderung der sanierungsbedürften Anlage\nist somit aufgrund der bis anhin bekannten Sachlage bzw. Unkenntnis\nder möglichen Massnahmen nicht zu bewilligen (Art. 18 USG). Inwiefern eine Sanierung vorliegend tatsächlich verhältnismässig wäre,\nwäre insbesondere im Zusammenhang mit einer möglichen Erleichterung zu prüfen (Art. 17 Abs. 1 USG).\n\n5.\nIm Weiteren erübrigt sich bei diesem Ergebnis die zusätzliche immissionsrechtliche Prüfung des Bauvorhabens nach Art. 684 ZGB\n(vgl. dazu VerwGE B 2013/135 vom 19. August 2014 Erw. 2.2.4).\n\n6.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Baubewilligung den umweltschutzrechtlichen Vorgaben ungenügend Rechnung getragen hat und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage unzulässig ist. Die angefochtene Baubewilligung und\nder Einspracheentscheid vom 28. November 2017 sind deshalb aufzuheben. Der Rekurs erweist sich als begründet und ist im Sinn der\nErwägungen gutzuheissen.\n\n"}