{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-7630_2020-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=100&type=1563347022&cHash=7ce03d44ce5079c95497eb28e2d2fc38", "Checksum": "151c8705ae6cff6a38ea25ecb22f7f9b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-7630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.04.2020 17-7630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:08:03", "Checksum": "6c31515e4a3e1b6e238ee33e90196f74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.04.2020 17-7630\n\nDie Vorinstanz macht geltend, der bestehenden Stadionbeleuchtung\nkomme – trotz Überschreitung der zulässigen Werte – Bestandesgarantie zu. Es sei vor der Erneuerung des Sportparks C.___ im Jahr\n2013 auf dem bestehenden Fussballfeld die gleiche Beleuchtungsanlage, ergänzt um Scheinwerfer auf dem Tribünendach, betrieben worden. Aufgrund der Berechnung der F.___ GmbH vom 25. Oktober\n2017 sei zu berücksichtigen, dass die Erweiterung der Beleuchtungsanlage nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Bestrahlung der\nWestfassade der Liegenschaft an der H.___strasse führe. Aufgrund\nder vertikalen Ausleuchtung der Spieler in der Nähe der Leuchten würden die Strahler stark nach unten geneigt werden. Damit werde das\nSchaffen von zusätzlichem direktem Streulicht aus den Leuchten in die\nUmgebung verhindert. Der geringfügigen Erhöhung der Beleuchtungsstärke durch die Erweiterung der Stadionbeleuchtung sei der Zweck\nder zusätzlichen Scheinwerfer, nämlich die Vorgaben des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) für TV-Übertragungen einzuhalten,\ngegenüberzustellen. Ein Verzicht auf die Massnahme könne bedeuten, dass dem FC Z.___ die Lizenz für die Challenge League entzogen\nwerden würde. Deshalb sei die Anpassung erforderlich und zweckmässig. Sodann dürfe die zusätzliche Beleuchtungsstufe gemäss Auflage in der Baubewilligung vom 28. November 2017 nur für Fussballspiele mit TV-Übertragung eingeschaltet werden.\n\n4.1\n4.1.1 Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im\nSinn der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Einwirkungen sind unter anderem Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen (Art. 7 Abs. 1 USG). Emissionen werden durch\nMassnahmen bei der Quelle begrenzt (Art. 11 Abs. 1 USG); unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG).\nSchliesslich sieht Abs. 3 der zitierten Norm vor, dass die Emissionsbegrenzungen verschärft werden, wenn feststeht oder zu erwarten ist,\ndass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Zur Beschränkung von\nImmissionen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Dabei sind auch die Wirkungen der\nImmissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie\nKinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu berücksichtigen\n(Art. 13 Abs. 2 USG).\n\n4.1.2 Künstlich erzeugtes Licht zählt zu den nicht ionisierenden Strahlen; es gilt damit als \"Strahlen\" und somit als Einwirkung im Sinn von\nArt. 7 Abs. 1 USG. Zum Schutz vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung wurde auf Bundesebene die entsprechende Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung erlassen (NISV;\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 7/14\nSR 814.710). Diese betrifft jedoch nur Emissionen von elektrischen\noder magnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0 Herz bis 300\nGigahertz, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden (Art. 2\nAbs. 1 Bst. a NISV). Das sichtbare Licht fällt demgegenüber nicht in\nden Anwendungsbereich der NISV. Für den Schutz vor sichtbarem\nLicht bestehen bis anhin keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen bzw. Grenzwerte, weshalb die rechtsanwendenden Behörden\nin Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG unmittelbar Art. 11 bis 14 USG\nsowie Art. 16 bis 18 USG anzuwenden haben (vgl. Urteil des\nBundesgerichtes 1C_602/2012 vom 2. April 2014 Erw. 3.3).\n\n4.1.3 Im Jahr 2005 hat das damalige Bundesamt für Umwelt, Wald\nund Landschaft (BUWAL; heute BAFU) Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen herausgegeben. Diese zeigen auf, wie sich\nunnötige Lichtemissionen durch eine nachhaltige Lichtnutzung in Aussenräumen vermeiden lassen. Die Empfehlungen verstehen sich als\n\"Leitlinie\", enthalten aber keine konkret anwendbaren Normen (Urteil\ndes Bundesgerichtes 1C_216/2010 vom 28. September 2010\nErw. 3.1).\n\nWie bei der Beurteilung von Sportlärm, für den in der Schweiz auch\nkeine verbindlichen Belastungsgrenzwerte festgelegt wurden\n(vgl. BGE 133 II 292 Erw. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen), muss sich\nauch die Beurteilung von Lichtimmissionen auf Angaben von Experten\nund Fachstellen abstützen, welche Grenz- und Richtwerte privater\noder ausländischer Regelwerke berücksichtigen können. Beigezogen\nwerden in der Schweiz seit Längerem die Empfehlungen des deutschen Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI 2000) sowie die\nRichtlinie der Commission Internationale CIE-150. Die Richtwerte der\nCIE-150 für die maximal zulässige Störwirkung durch Aussenbeleuchtungsanlagen wurden im Dezember 2007 in die europäische Norm\nEN 12193:2007 \"Licht und Beleuchtung – Sportstättenbeleuchtung\"\naufgenommen. Diese Norm ist in der Schweiz zur nationalen Norm SN\nEN 12193:2008 erklärt worden (vgl. zum Ganzen: Urteil 1C_105/2009\ndes Bundesgerichtes vom 13. Oktober 2009 Erw. 3.4). Die dort angegebenen Werte sind Zielwerte, die gemäss aktuellem Stand der Technik eingehalten werden können und sie dienen für die Konkretisierung\nder vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 12 USG\n(vgl. BAFU, Vollzugshilfe Lichtemissionen [Entwurf zur Konsultation],\nStand 12. April 2017, S. 45, abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/lichte-\nmissionen--lichtverschmutzung-/konsultation-vollzugshilfe-lichtemissi-\nonen.html).\n\n"}