{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-7630_2020-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=100&type=1563347022&cHash=7ce03d44ce5079c95497eb28e2d2fc38", "Checksum": "151c8705ae6cff6a38ea25ecb22f7f9b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-7630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.04.2020 17-7630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:08:03", "Checksum": "6c31515e4a3e1b6e238ee33e90196f74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.04.2020 17-7630\n\n2.1.2 Bei Verfahren vor Verwaltungsbehörden ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese im Gegensatz zu den gerichtlichen Instanzen nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung und Streitentscheidung\nberufen sind, sondern auch weitere öffentliche Aufgaben erfüllen und\nöffentliche Interessen wahren sowie in eine Verwaltungsorganisation\neingebunden sind. Ist die Unbefangenheit von Verwaltungsbehörden\nzu beurteilen, ist immer zu berücksichtigen, dass diese zunächst\nhauptsächlich ihre Verwaltungsfunktionen zu erfüllen haben und nicht\nRechtsprechungsfunktionen. An ihre Unbefangenheit können deshalb\nnicht dieselben Anforderungen gestellt werden, wie an die Unabhängigkeit von Justizbehörden (C. REITER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 7-7bis N 26). Vielmehr können sie beim Erlass\nvon Verfügungen teilweise nicht im eigentlichen Sinn als unparteilich\nbezeichnet werden. Immerhin haben Behördemitglieder bei Sachgeschäften, an denen sie persönlich interessiert sind, wegen objektiven\nAnscheins der Befangenheit in den Ausstand zu treten. Bei der Wahrnehmung öffentlicher Interessen besteht indes keine generelle Ausstandspflicht. So können beispielsweise Gemeindevertreter an Baubewilligungsverfahren mitwirken, die Bauprojekte der Gemeinde selber\nbetreffen (REITER, a.a.O., Art. 7-7bis N 28; STEINMANN, a.a.O., N 36 zu\nArt. 29 BV unter Hinweis auf BGE 125 I 119 und Urteil des Bundesgerichtes 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011).\n\n2.2 Grundsätzlich haben sich Ausstandsbegehren immer gegen einzelne Personen zu richten (vgl. BDE Nr. 36/2016 vom 6. Juli 2016\nErw. 2.3.3; BDE Nr. 48/2019 vom 6. August 2019 Erw. 2.2; BDE\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 5/14\nNr. 73/2019 vom 5. Dezember 2019 Erw. 3.2; Baudepartement SG,\nJuristische Mitteilungen 2016/III/7), weil die Befangenheit einen inneren Gemütszustand betrifft. Deshalb können nur natürliche Personen,\nnicht aber eine Gesamtbehörde befangen sein (vgl. CAVELTI/VÖGELI,\na.a.O., Rz. 180; B. SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 75 ff.; BDE Nr. 33/2016 vom 28. Juni 2016 Erw. 2.1.2;\nBaudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2016/III/7). Die Rüge\nder Rekurrenten ist schon deshalb unbegründet, weil sie sich allgemein gegen die Mitglieder der vorinstanzlichen Entscheidbehörde richtet.\n\nSodann ist es sowohl öffentliche Aufgabe des Stadtrates Z.___ parlamentarische Vorstösse zu beantworten (Art. 79 bzw. 83 des Geschäftsreglements des Stadtparlamentes vom 10. Januar 2013 für Interpellationen und einfache Anfragen), als auch für den Vollzug des\nBaureglements zu sorgen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 135 des Planungsund Baugesetzes [sGS 731.1]). Die Vorinstanz entscheidet sodann\nunter anderem über Baugesuche und Baueinsprachen (Art. 3 Bst. b\ndes Baureglements der Stadt Z.___ vom 25. November 1992). Dabei\nnehmen die Mitglieder des Stadtrates bzw. der Vorinstanz keine persönlichen, sondern ausschliesslich öffentliche Interessen wahr und es\ntrifft sie deshalb keine Ausstandspflicht. Ebenfalls keine Rolle spielt,\ndass die Politische Gemeinde Z.___ Eigentümerin des Baugrundstücks ist. Die Mitglieder der Vorinstanz selbst sind nämlich weder\ndinglich noch obligatorisch am betroffenen Grundstück berechtigt.\n\n2.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der Befangenheitsvorwurf\ngegenüber der Vorinstanz als Kollektivbehörde unbegründet ist.\n\n3.\nSodann bringen die Rekurrenten vor, die Baugesuchsunterlagen seien\nunvollständig gewesen. In den Baugesuchsunterlagen hätte die\nLichtemissionsberechnung gefehlt. Eine solche hätte für alle Grundstücke im Umkreis von mindestens 400 m zu erfolgen gehabt.\n\nDen Rekurrenten war es möglich, rechtsgültig Einsprache zu erheben.\nSodann hat die Vorinstanz und die Baugesuchsstellerin mit dem Bericht der F.___ GmbH, Y.___, vom 25. Oktober 2017 dem Einwand der\ndamaligen Einsprecher und heutigen Rekurrenten entsprochen. Der\nBericht ist ihnen mit Schreiben vom 14. November 2017 eröffnet worden. Folglich ist dieser Einwand der Rekurrenten von vornherein unbegründet. Inhaltlich wird die Lichtemissionsberechnung vom 25. Oktober 2017 nachfolgend gewürdigt.\n\n4.\nIn materieller Hinsicht rügen die Rekurrenten, die Stadionbeleuchtung\nverstosse gegen das Vorsorgeprinzip des Bundesgesetzes über den\nUmweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG). Weiter seien die Emissionsbegrenzungen nach USG zu verschärfen, wenn im Einzelfall feststehe, dass die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört\nwerde (Art. 11 Abs. 3 USG). Bereits heute würden die Normen und\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 6/14\nRichtlinien der Schweizer Licht Gesellschaft (SLG) sowie die Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) überschritten werden, weshalb eine Erweiterung unzulässig sei.\n\n"}