{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-7630_2020-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=100&type=1563347022&cHash=7ce03d44ce5079c95497eb28e2d2fc38", "Checksum": "151c8705ae6cff6a38ea25ecb22f7f9b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-7630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.04.2020 17-7630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:08:03", "Checksum": "6c31515e4a3e1b6e238ee33e90196f74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.04.2020 17-7630\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2018 beantragt die\nVorinstanz den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid verwiesen.\n\nb) Mit Amtsbericht vom 25. Mai 2018 führt das Amt für Umwelt\n(AFU) aus, dass die von der Vorinstanz eingereichten Berechnungen\nkorrekt ausgeführt worden seien und die Vorgaben der anwendbaren\nNorm bzw. Richtlinie richtig übernommen worden seien. Jedoch\nhandle es sich nicht um eine rechtmässig bewilligte Anlage mit Bestandesgarantie, sondern vielmehr um eine sanierungsbedürftige Anlage.\n\nc) In der Folge wurde das Verfahren sistiert. Mit Schreiben vom\n5. Juni 2019 wurde die Sistierung aufgehoben und der Rekursentscheid angekündigt.\n\nE.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 3/14\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nDie Rekurrenten machen geltend, die Vorinstanz hätte nicht in eigener\nSache entscheiden dürfen. Die Mitwirkenden der Vorinstanz hätten\naus strukturellen Gründen in den Ausstand treten müssen. Sodann\nhätte sich die Vorinstanz aufgrund der \"Anfrage E.___ 2014\" und der\n\"Interpellation E.___ 2017\" bereits im Vorfeld mit der mangelhaften\nStadionbeleuchtung auseinandergesetzt.\n\n2.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV)\ngewährleistet den Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Entscheidbehörde. Von der entscheidenden Behörde und deren Mitgliedern wird zudem ein gewisses Mass an Unabhängigkeit verlangt\n(G. STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, N 35 zu Art. 29 BV). Wegen fehlender Unabhängigkeit können Mitglieder von gerichtlichen und von Verwaltungsbehörden unter anderem dann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 198). Die in\nArt. 29 BV statuierten Verfahrensgarantien gelten in allen Gerichtssowie Verwaltungsverfahren; ihr Anwendungsbereich ist weiter als\nderjenige von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK;\nHÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 829 unter Hinweis auf\nBGE 131 II 169).\n\n2.1.1 Die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit\nder Mitglieder einer Entscheidbehörde werden im kantonalen Recht in\nArt. 7 Abs. 1 VRP konkretisiert. Danach haben Behördemitglieder sowie öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige, die\nAnordnungen treffen, solche vorbereiten oder daran mitwirken, von\nsich aus in den Ausstand zu treten:\n\na) wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten, ihre\neingetragenen Partner, ihre Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem dritten Grad, ihre Adop-\ntiv-, Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Adoptiv-, Pflegeoder Stiefkinder, der eingetragene Partner eines Elternteils oder die Kinder des eingetragenen Partners\nan der Angelegenheit persönlich beteiligt sind. Der\nAusstandsgrund der Verschwägerung besteht nach\nAuflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft fort;\n\nb) wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder\nOrgane einer an der Angelegenheit beteiligten Person\nsind oder in der Sache Auftrag erteilt haben;\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 4/14\nbbis) wenn sie bei einer Anordnung einer Vorinstanz\nmitgewirkt haben;\n\nc) wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen.\n\nDer letztgenannte Ausstandsgrund verlangt nicht, dass der Betroffene\ntatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn das betroffene Mitglied befangen sein könnte oder befangen erscheint. Allein das persönliche\nEmpfinden einer Partei reicht dafür nicht aus. Das Misstrauen in die\nUnabhängigkeit und Unparteilichkeit müssen vernünftige Gründe objektiv rechtfertigen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im\nKanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 191). Misstrauen in die Unparteilichkeit kann namentlich in einem bestimmten subjektiven Verhalten\nder betroffenen Person oder in funktionellen und organisatorischen\nGegebenheiten begründet sein. Funktionelle und organisatorische\nGründe werden aber nicht grundsätzlich als Ausstandsgründe anerkannt (I. HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N 448). Befangenheit ist in der Regel zu\nbejahen, wenn eine besonders ausgeprägte Freund- oder Feindschaft\nbesteht. Als befangen gilt auch, wer ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O.,\nRz. 192).\n\n"}