{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-7630_2020-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=100&type=1563347022&cHash=7ce03d44ce5079c95497eb28e2d2fc38", "Checksum": "151c8705ae6cff6a38ea25ecb22f7f9b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["17-7630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 23.04.2020 17-7630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:08:03", "Checksum": "6c31515e4a3e1b6e238ee33e90196f74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 23.04.2020 17-7630\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 17-7630\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 10.06.2020\nEntscheiddatum: 23.04.2020\n\nBDE 2020 Nr. 29\nArt. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 7 Abs. 1 VRP; Art. 1, Art. 7, Art. 11,\nArt. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 16, Art. 17, Art. 18 USG, Art. 684 ZGB; Der\nBefangenheitsvorwurf gegenüber der Vorinstanz als Kollektivbehörde ist\nvorliegend unbegründet (Erw. 2.2). Sodann zählt künstlich erzeugtes Licht zu\nden nicht ionisierenden Strahlen und gilt als Einwirkung im Sinn von Art. 7\nAbs. 1 USG. Für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehen bis anhin keine\nbundesrechtlich verbindlichen Regelungen bzw. Grenzwerte, weshalb die\nrechtsanwendenden Behörden in Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG\nunmittelbar Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG anzuwenden haben\n(Erw. 4.1.2). Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den\nUmweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert\nwerden (Art. 16 Abs. 1 USG). Dadurch wird das Spannungsverhältnis\nzwischen dem Anliegen des Immissionsschutzes und dem Schutz des\nVertrauens der Inhaber von Altanlagen in die Rechtsbeständigkeit geregelt\n(Erw. 4.1.4). Die Vorinstanz hat vorliegend den umweltschutzrechtlichen\nVorgaben ungenügend Rechnung getragen und die Erweiterung der\nsanierungsbedürftigen Anlage ist unzulässig (Erw. 4.2 ff.).\n\nBDE 2020 Nr. 29 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n17-7630\n\nEntscheid Nr. 29/2020 vom 23. April 2020\n\nRekurrenten A.___ und B.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Baukommission Stadt Z.___ (Entscheid vom 28. November 2017)\n\nRekursgegnerin Politische Gemeinde Z.___\n\nBetreff Baubewilligung (Erweiterung der Stadionbeleuchtung, GS-Nr. 001,\nG.___strasse)\nSachverhalt\n\nA.\na) Die Politische Gemeinde Z.___ ist Eigentümerin von Grundstück\nNr. 001, Grundbuch Z.___, an der G.___strasse in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Stadt Z.___ vom 25. November 1992 in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Darauf\nbefindet sich der Sportpark C.___, welcher u.a. ein Fussballstadion\n(D.___), ein Hallen- sowie ein Freiluftbad und eine Eishalle beinhaltet.\n\nb) Die ursprüngliche Flutlichtanlage des Fussballstadions aus dem\nJahr 1993 wurde im Zusammenhang mit dem Umbau des Sportplatzes\nC.___ im Jahr 2013 erneuert. Bei diesem Umbau ist der Fussballplatz\ngedreht und vergrössert worden. Dies hatte zur Folge, dass die bestehenden Masten inklusive Scheinwerfer demontiert und später an leicht\nversetzten Standorten wiederaufgebaut werden mussten. Auf zwölf\nScheinwerfer auf dem Tribünendach wurde damals verzichtet.\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 21. Juli 2017 beantragte die Politische Gemeinde Z.___ bei der Baukommission der Stadt Z.___ die Baubewilligung für acht zusätzliche Scheinwerfer unter dem Tribünendach für\ndie bestehende Beleuchtung im Fussballstadion. Die zusätzlichen\nStrahler sollen die Gleichmässigkeit der Beleuchtung verbessern und\ndadurch bewirken, dass die Vorgaben des Schweizerischen Fussballverbands (SFV) für TV-Übertragungen der Challenge League erfüllt\nwerden können.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 30. August bis 12. September 2017\nerhoben unter anderem A.___ und B.___, Z.___, Eigentümer des rund\n300 m vom Stadion bzw. vom nächsten Beleuchtungsmasten entfernt\nliegenden Grundstücks Nr. 002, Einsprache gegen das Bauvorhaben.\n\nc) Mit Beschluss vom 28. November 2017 erteilte die Baukommission Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und\nwies die Einsprache von A.___ und B.___ ab. Es wurde insbesondere\nverfügt, dass die zusätzliche Beleuchtungsstufe nur für Fussballspiele\nmit TV-Übertragung eingeschaltet werden darf.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___ mit Schreiben vom\n12. Dezember 2017 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 7. Januar 2018 werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Einspracheentscheid der Baukommission Z.___ vom\n28. November 2017 (zugestellt 11. Dezember 2017)\ninkl. Baubewilligung zur Erweiterung der Stadionbeleuchtung am Tribünendach auf dem Grundstück\nG.___strasse, Parz. Nr. 001, mit sämtlichen kantonalen und kommunalen Teilbewilligungen seien aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 29/2020), Seite 2/14\n2. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis die bestehende Stadionbeleuchtungsanlage saniert und deren Lichtemissionen den gültigen Normen und gesetzlichen Grenzwerten entsprechen.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nZur Begründung wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, die\nVorinstanz sei aus strukturellen Gründen befangen gewesen und hätte\nin den Ausstand treten müssen. Sodann habe sich die Vorinstanz\nschon im Vorfeld mit der mangelhaften Stadionbeleuchtung befasst.\nWeiter seien die Baugesuchsunterlagen unvollständig gewesen, weil\neine Lichtemissionsberechnung gefehlt habe. Materiell wird beanstandet, dass die Stadionbeleuchtung zu unzulässigen Lichtemissionen und zu übermässigen Einwirkungen im Sinn von Art. 684 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) führe.\nAuch erachten die Rekurrenten das Bauprojekt als nicht zonenkonform.\n\n"}