6.2 Die Verfahren haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigten, weshalb die Rekurrenten 1 und 2 grundsätzlich einen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung haben (Art. 98bis VRP). Allerdings obsiegen sie mit ihren Anträgen nur in ihren eigenen Rekursen, unterliegen aber in jenen Verfahren, wo sie Rekursgegner sind. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten wettzuschlagen bzw. dass jede Partei ihre ausseramtlichen Kosten selber trägt. Ihre Kostenbegehren sind somit abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs Nr. 17-7050 von A.___, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.