Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 14/16 Als grundlegende Voraussetzung für die Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung braucht es einen entsprechenden Antrag (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegesetz, Diss., Lachen/St.Gallen 2004, S. 149). Nur die Rekurrenten 1 und 2 sowie die Rekursgegner 1 und 2 stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.