5. 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 4'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten je zur Hälfte den Rekursgegnern 1 und den Rekursgegnern 2 – 6 zu überbinden. Die letzteren haben ihren hälftigen Kostenanteil unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP). 5.2 Die von den Rekurrenten 1 am 1. Dezember 2017 und von den Rekurrenten 2 am 10. Mai 2022 geleisteten Kostenvorschüsse von 1'000.– bzw. 1'800.– sind anzurechnen. 6.