4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl der Rekurs 1 als auch der Rekurs 2 begründet sind, weshalb beide gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen vom 7. November 2017 und vom 12. April 2022 aufzuheben sind und die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.