Zürich/St.Gallen 2020, Art. 40 N 9). Vorliegend hat die Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Nach dem Gesagten ist es daher nicht an der Rechtsmittelinstanz, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden. Mithin ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen.