Im Verlauf der Rekursverfahren ist das AFU entgegen einer ersten Annahme zur Erkenntnis gelangt, dass es keine Fachstelle gibt, die abschliessend beurteilen kann, ob der vorliegende Luftwäscher übermässigen Geruch verhindern kann. Daran ändert auch nichts, dass die Rekursgegner 1 nach wie vor anderer Meinung sind, zumal dem Amtsbericht des AFU bzw. seiner Beurteilung erhöhte Beweiskraft zukommt, da es sich dabei um eine Einschätzung handelt, in Bezug auf die das Amt über besondere Sachkunde verfügt (Urteil des Bundesgerichtes 1C_497/2021 vom 19. Dezember 2023 Erw. 5.2.2.2).