8 LRV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRP, wonach es an ihr ist festzustellen, ob die bewilligte Anlage (noch) den Anforderungen der LRV entspricht bzw. dass sie bestimmen muss, ob und was nötig ist, damit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Mit anderen Worten genügt es nicht, dass die Vorinstanz den Anlagebetreibern mit Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 46 Abs. 1 USG und 12 Abs. 1 LRV verpflichtet, ihrerseits nachzuweisen, dass die bewilligte und sanierte Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Der Anlagebetreiberin können nach dem Verursacherprinzip gemäss Art. 2 USG einzig die entsprechenden Kosten für die nötigen Abklärungen auferlegt werden.