2.7 Nach dem Gesagten liegen gewichtige Indizien dafür vor, dass der Schweinemastbetrieb nicht (mehr) den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Davon geht auch die Vorinstanz aus, wenn sie den Weiterbetrieb der Schweinemast vom Nachweis abhängig machen will, dass der Bio-Luftwäscher nach dessen Reparatur einwandfrei funktioniert und damit keine übermässigen Geruchsbelästigungen mehr auftreten. Indem sie ihre Pflicht des entsprechenden Nachweises den Anlagebetreibern zuweist, verkennt sie aber Art. 8 LRV i.V.m.